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Probezeit Kündigungsfrist Rechner: Fristen korrekt berechnen

18. Juli 2026
Probezeit Kündigungsfrist Rechner: Fristen korrekt berechnen

Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt gesetzlich zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag, geregelt in § 622 Abs. 3 BGB. Diese kurze Frist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, solange die Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und maximal sechs Monate dauert. Wer einen Probezeit Kündigungsfrist Rechner nutzt, vermeidet Rechenfehler und stellt sicher, dass die Kündigung fristgerecht beim Empfänger eingeht. Denn ein falsches Datum kann dazu führen, dass die Probezeit bereits abgelaufen ist und plötzlich die deutlich längere reguläre Frist gilt.

Wie berechnet man die Kündigungsfrist in der Probezeit korrekt?

Ein Mann notiert sich eine fristgerechte Kündigung in sein Notizbuch.

Ein Kündigungsfristenrechner für die Probezeit funktioniert nach einem klaren Schema. Wer die Frist selbst berechnen will, braucht drei Angaben: den Beschäftigungsbeginn, die vereinbarte Probezeitdauer und das geplante Zugangsdatum der Kündigung.

Schritt für Schritt zur richtigen Frist

  1. Probezeitende ermitteln. Das Probezeitende berechnet sich nach §§ 187, 188 BGB. Bei einem Beschäftigungsbeginn am 1. März 2026 und einer sechsmonatigen Probezeit endet diese am 31. August 2026. Gibt es keinen entsprechenden Kalendertag im Zielmonat, fällt das Ende auf den letzten Tag dieses Monats.

  2. Zugangsdatum der Kündigung festlegen. Die Zweiwochenfrist beginnt an dem Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger eingeht. Wer am 10. August 2026 kündigt, hat als letzten Arbeitstag den 24. August 2026. Das Probezeitende am 31. August 2026 ist damit noch nicht überschritten.

  3. Prüfen, ob die Kündigung noch innerhalb der Probezeit zugeht. Geht die Kündigung erst am 20. August 2026 zu, endet die Frist am 3. September 2026. Das liegt nach dem Probezeitende. Dann gilt nicht mehr die Zweiwochenfrist, sondern die reguläre Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

  4. Tarifliche Besonderheiten prüfen. Im öffentlichen Dienst gilt nach § 34 Abs. 1 TVöD eine abweichende Frist: zwei Wochen zum Monatsende, nicht zu jedem beliebigen Tag. Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, muss also zusätzlich auf den Monatsabschluss achten.

Beispielrechnung: Beschäftigungsbeginn 1. Februar 2026, Probezeit sechs Monate, Probezeitende 31. Juli 2026. Kündigung geht am 15. Juli 2026 zu. Fristende: 29. Juli 2026. Das liegt noch vor dem 31. Juli 2026. Die Kündigung ist fristgerecht in der Probezeit.

Profi-Tipp: Schicken Sie das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen Nachweis über das genaue Zugangsdatum. Wer auf den Poststempel vertraut, riskiert Streit über den tatsächlichen Zugang.

Schritt-für-Schritt-Infografik: So ermitteln Sie die Kündigungsfrist während der Probezeit

Welche Besonderheiten gelten bei der Kündigung während der Probezeit?

Die Zweiwochenfrist klingt einfach. In der Praxis gibt es aber mehrere Punkte, die häufig übersehen werden.

Probezeit muss vereinbart sein. Ohne ausdrückliche Klausel im Arbeitsvertrag gilt keine Probezeit. Dann greift sofort die reguläre Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB. Wer also davon ausgeht, dass eine Probezeit automatisch gilt, kann sich irren.

Zugangsdatum entscheidet. Der Poststempel ist rechtlich irrelevant. Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger. Wer freitags einen Brief einwirft, muss damit rechnen, dass er erst montags zugeht. Das kann die Frist verschieben.

Besonderer Schutz gilt auch in der Probezeit. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützen Arbeitnehmer uneingeschränkt, auch in den ersten sechs Monaten. Diskriminierungsverbote und der Schutz für Schwangere gelten vom ersten Arbeitstag an. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist also auch in der Probezeit unwirksam.

Öffentlicher Dienst: Monatsende beachten. Im TVöD gilt die Zweiwochenfrist nicht zu jedem beliebigen Tag, sondern nur zum Monatsende. Wer am 20. eines Monats kündigt, scheidet frühestens zum Ende des Folgemonats aus, wenn die Frist nicht mehr innerhalb desselben Monats abläuft.

  • Probezeit muss schriftlich im Arbeitsvertrag stehen
  • Zugangsdatum beim Empfänger zählt, nicht das Versanddatum
  • AGG und MuSchG gelten auch in der Probezeit
  • TVöD-Beschäftigte kündigen zum Monatsende
  • Azubis haben eine kürzere Probezeit von 1 bis 4 Monaten nach § 20 BBiG, mit jederzeitiger fristloser Kündigung nach § 22 BBiG

Wichtig: Geht die Kündigung erst nach dem letzten Tag der Probezeit beim Arbeitgeber ein, gilt automatisch die längere reguläre Frist. Dieser Fehler lässt sich nicht rückwirkend korrigieren. Wer zu spät kündigt, ist an das Arbeitsverhältnis gebunden, bis die reguläre Frist abgelaufen ist.

Wie vermeidet man häufige Fehler bei der Kündigung in der Probezeit?

Der häufigste Fehler ist das falsch berechnete Zugangsdatum. Wer die Kündigung zu spät abschickt, verlässt die Probezeit unbemerkt und muss plötzlich eine deutlich längere Frist einhalten.

Schriftform ist Pflicht. Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder eine elektronische Signatur sind rechtlich unwirksam. Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Profi-Tipp: Nutzen Sie ein fertiges Kündigungsschreiben als Vorlage, um Formfehler zu vermeiden. Eine fehlende Unterschrift oder ein falsches Datum macht das gesamte Schreiben unwirksam.

Weitere typische Fehler:

  • Versanddatum mit Zugangsdatum verwechseln. Der Brief muss beim Empfänger ankommen, nicht nur abgeschickt sein.
  • Probezeit ohne Vertragsklausel annehmen. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt keine Probezeit.
  • Mündliche Kündigung aussprechen. Eine mündliche Kündigung ist nach § 623 BGB unwirksam, egal ob in der Probezeit oder danach.
  • Resturlaub vergessen. Auch in der Probezeit entstehen anteilige Urlaubsansprüche. Diese müssen entweder genommen oder ausgezahlt werden.
  • Arbeitszeugnis nicht einfordern. Arbeitnehmer haben auch nach kurzer Beschäftigung Anspruch auf ein einfaches Zeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis kann ebenfalls verlangt werden.

Der Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. In der Probezeit besteht also kein Schutz vor betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigung, solange AGG und MuSchG eingehalten werden. Das macht die Probezeit für beide Seiten zu einer Phase mit erhöhter Flexibilität.

Wie unterscheiden sich Kündigungsfristen in der Probezeit und danach?

Nach dem Ende der Probezeit steigen die Fristen erheblich. Die regulären Fristen nach § 622 BGB staffeln sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Probezeit, in der zu jedem beliebigen Tag mit zwei Wochen Frist gekündigt werden kann.

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Fristen entwickeln:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist (Arbeitgeber)Kündigungsfrist (Arbeitnehmer)
Probezeit (bis 6 Monate)2 Wochen, zu jedem Tag2 Wochen, zu jedem Tag
Ab 6 Monate (nach Probezeit)4 Wochen zum 15. oder Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 2 Jahre1 Monat zum Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 5 Jahre2 Monate zum Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 8 Jahre3 Monate zum Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 10 Jahre4 Monate zum Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Ab 20 Jahre7 Monate zum Monatsende4 Wochen zum 15. oder Monatsende

Die Tabelle zeigt: Für Arbeitnehmer bleibt die Frist nach der Probezeit konstant bei vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Für Arbeitgeber steigt sie mit jedem weiteren Jahr der Betriebszugehörigkeit. Das schützt langjährige Mitarbeiter vor kurzfristiger Entlassung.

Wer die Kündigungsfrist als Arbeitnehmer berechnen will, sollte also genau wissen, ob die Probezeit noch läuft oder bereits abgelaufen ist. Der Übergang von zwei Wochen auf vier Wochen passiert automatisch mit dem ersten Tag nach dem Probezeitende. Ein Rechner für die Kündigungsfrist in der Probezeit muss diesen Übergang berücksichtigen, sonst liefert er falsche Ergebnisse.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten die TVöD-Fristen mit der Besonderheit des Monatsendes. Wer dort beschäftigt ist, sollte einen spezialisierten Rechner verwenden, der diese Abweichung kennt.

Wichtige Erkenntnisse

Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag nach § 622 Abs. 3 BGB, und der Zugang der Kündigung beim Empfänger entscheidet über die Fristwahrung.

ThemaDetails
Gesetzliche Frist in der ProbezeitZwei Wochen zu jedem beliebigen Tag nach § 622 Abs. 3 BGB, maximal sechs Monate Probezeit.
Zugangsdatum ist entscheidendDie Frist beginnt mit dem Eingang beim Empfänger, nicht mit dem Versanddatum.
Schriftform nach § 623 BGBKündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein, E-Mails sind unwirksam.
TVöD-BesonderheitIm öffentlichen Dienst gilt die Zweiwochenfrist nur zum Monatsende, nicht zu jedem Tag.
Übergang nach der ProbezeitAb dem ersten Tag nach Probezeitende gilt die reguläre Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

Fristen in der Probezeit: Was ich nach Jahren wirklich gelernt habe

Wer glaubt, die Probezeit sei rechtlich unkompliziert, unterschätzt sie. Ich habe in den vergangenen Jahren viele Fälle gesehen, in denen Menschen genau einen Tag zu spät gekündigt haben. Das Ergebnis: statt zwei Wochen plötzlich vier Wochen Frist, manchmal sogar mehr. Dieser Fehler passiert nicht aus Unwissenheit über die Zweiwochenfrist, sondern weil das Zugangsdatum falsch eingeschätzt wird.

Das Missverständnis liegt oft beim Versanddatum. Viele denken, der Poststempel reicht. Tut er nicht. Wer freitagnachmittags einen Brief einwirft, muss damit rechnen, dass er erst montags zugeht. Über ein Wochenende kann die Probezeit ablaufen.

Ein weiterer Punkt, der regelmäßig übersehen wird: die fehlende Probezeit-Klausel. Ich habe Arbeitsverträge gesehen, in denen keine Probezeit vereinbart war, der Arbeitnehmer aber trotzdem davon ausgegangen ist, dass er mit zwei Wochen kündigen kann. Das ist schlicht falsch. Ohne Klausel gilt sofort die reguläre Frist.

Meine klare Empfehlung: Nutzen Sie einen Rechner für die Kündigungsfrist in der Probezeit, der das Zugangsdatum und das Probezeitende gleichzeitig prüft. Und schicken Sie das Schreiben immer per Einschreiben mit Rückschein ab. Das kostet wenige Euro und gibt Ihnen im Streitfall einen belastbaren Nachweis.

— Okan

Arbeitsvertrag kündigen: So hilft Aboausstieg

Wer einen Arbeitsvertrag in der Probezeit kündigen will, braucht ein rechtlich korrektes Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift und einem nachweisbaren Versand. Aboausstieg bietet genau das: ein fertig generiertes Kündigungsschreiben, das per Post versendet wird, dokumentiert und innerhalb von 24 Stunden auf dem Weg zum Empfänger ist.

https://aboausstieg.de

Über 665 Anbieter sind abgedeckt, die Kundenzufriedenheit liegt bei 4,8 von 5. Wer keine Zeit hat, Kündigungsadressen zu recherchieren oder sich durch Formulare zu arbeiten, findet bei Aboausstieg eine direkte Lösung. Für den Arbeitsvertrag kündigen steht ein vollständiger Service bereit, inklusive Vorlage und Versand per Einschreiben. Wer zusätzlich ein Zeitungsabo beenden will, findet dort ebenfalls rechtssichere Vorlagen.

FAQ

Was ist die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit?

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag nach § 622 Abs. 3 BGB. Die Probezeit darf dabei maximal sechs Monate dauern.

Wann beginnt die Kündigungsfrist in der Probezeit?

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger eingeht. Das Versanddatum oder der Poststempel sind rechtlich nicht maßgeblich.

Gilt die Zweiwochenfrist auch im öffentlichen Dienst?

Im öffentlichen Dienst gilt nach § 34 Abs. 1 TVöD eine abweichende Regelung: Die Zweiwochenfrist läuft nur zum Monatsende, nicht zu jedem beliebigen Tag.

Was passiert, wenn die Kündigung nach dem Probezeitende zugeht?

Geht die Kündigung erst nach dem letzten Tag der Probezeit beim Empfänger ein, gilt automatisch die reguläre Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende nach § 622 Abs. 1 BGB.

Muss die Kündigung in der Probezeit schriftlich erfolgen?

Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zwingend vorgeschrieben. Eine E-Mail oder mündliche Kündigung ist rechtlich unwirksam, auch in der Probezeit.